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    dct:description """Nachgewiesen werden alle Betriebe, die in das bei der Handwerkskammer geführte "Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" eingetragen sind. \r
\r
Das handwerksähnliche Gewerbe umfaßt Berufe, die zwar nicht den klassischen Handwerksberufen zugeordnet werden, aber dem Handwerk verwandte Tätigkeiten beinhalten. Im Gegensatz zum Handwerk ist beim handwerksähnlichen Gewerbe weder eine Meisterprüfung nach § 45 noch eine Ausbildungsordnung nach § 25 des\r
Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) erforderlich. Die Ausübung eines handwerksähnlichen Gewerbes muß den Handwerkskammern lediglich angezeigt werden. Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Anlage B2 der Handwerksordnung festgelegt.\r
\r
In 2004 erfolgte eine Novellierung der Handwerksordnung. Die 94 Handwerksberufe  teilen sich künftig in 41 zulassungspflichtige Berufe, für die weiterhin der Meisterabschluss  Voraussetzung für die Selbständigkeit ist, und 53 zulassungfreie Berufe, bei denen der  Meisterbrief nur noch ein freiwilliges Zertifikat darstellt. Keine Veränderung ergibt sich bei  den 57 handwerksähnlichen Gewerken, die weiterhin ohne Meisterqualifikation und  ohne Ausbildung ausgeübt werden können.\r
\r
In der Fassung mit Wirkung vom 18.06.2011 gibt es weiterhin 41 zulassungspflichtige Gewerke, aber nur noch 52 zulassungsfreie Gewerke und 54 handwerksähnliche Gewerbe.\r
\r
In 2020 erfolgte eine Novellierung der Handwerksordnung. 12 der 52 zulassungsfreien Gewerke wurden wieder meisterpflichtig, da im Verlauf der Jahre festgestellt wurde, dass die Verweildauer der unqualifizierten Betriebe kürzer ist, dass wesentlich weniger ausgebildet wird beziehungsweise zum Teil verstärkt handwerkliche Fehler aufgetreten sind. (Rückführung der Meisterpflicht)\r
Nach der Rechtslage sind die sogenannten Nebenbetriebe im zulassungsfreien Handwerk nicht bei der Handwerkskammer eintragungspflichtig. Mit dem Inkrafttreten der Novellierung am 14. Februar 2020 ist in diesen Fällen zu überprüfen, ob der nunmehr „zulassungspflichtige“ Nebenbetrieb eintragungspflichtig ist. Ist dies mit Stand 13. Februar 2020 der Fall, muss eine dementsprechende Eintragung in der Handwerksrolle erfolgen. \r
Zudem wurden im Rahmen der Novellierung die handwerksähnlichen Gewerbe Holz- und Bautenschützer sowie Bestatter in die Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung überführt. Sie gehören nun zu den zulassungsfreien Handwerken.\r
In der Fassung mit Wirkung vom 14.02.2020 gibt es somit 53 zulassungspflichtige Gewerke, aber nur noch 42 zulassungsfreie Gewerke und 52 handwerksähnliche Gewerbe.\r
\r
Siehe auch Anlage A, B1 und B2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks.\r
\r
**Periodizität:**\r
\r
Die Statistik wird jährlich erstellt und steht ab 31. März des Folgejahres zur Verfügung.\r
\r
**Rechtsgrundlage:**\r
\r
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) v. 24.9.1998 (BGBl. I S. 3075)\r
\r
**Gliederungstiefe:**\r
\r
Die räumlichen Gliederung umfasst die Gemeindeebene.\r
\r
**Quelle:**\r
\r
Handwerkskammer Region Stuttgart""" ;
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Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) erforderlich. Die Ausübung eines handwerksähnlichen Gewerbes muß den Handwerkskammern lediglich angezeigt werden. Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Anlage B2 der Handwerksordnung festgelegt.\r
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In 2004 erfolgte eine Novellierung der Handwerksordnung. Die 94 Handwerksberufe  teilen sich künftig in 41 zulassungspflichtige Berufe, für die weiterhin der Meisterabschluss  Voraussetzung für die Selbständigkeit ist, und 53 zulassungfreie Berufe, bei denen der  Meisterbrief nur noch ein freiwilliges Zertifikat darstellt. Keine Veränderung ergibt sich bei  den 57 handwerksähnlichen Gewerken, die weiterhin ohne Meisterqualifikation und  ohne Ausbildung ausgeübt werden können.\r
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In der Fassung mit Wirkung vom 18.06.2011 gibt es weiterhin 41 zulassungspflichtige Gewerke, aber nur noch 52 zulassungsfreie Gewerke und 54 handwerksähnliche Gewerbe.\r
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In 2020 erfolgte eine Novellierung der Handwerksordnung. 12 der 52 zulassungsfreien Gewerke wurden wieder meisterpflichtig, da im Verlauf der Jahre festgestellt wurde, dass die Verweildauer der unqualifizierten Betriebe kürzer ist, dass wesentlich weniger ausgebildet wird beziehungsweise zum Teil verstärkt handwerkliche Fehler aufgetreten sind. (Rückführung der Meisterpflicht)\r
Nach der Rechtslage sind die sogenannten Nebenbetriebe im zulassungsfreien Handwerk nicht bei der Handwerkskammer eintragungspflichtig. Mit dem Inkrafttreten der Novellierung am 14. Februar 2020 ist in diesen Fällen zu überprüfen, ob der nunmehr „zulassungspflichtige“ Nebenbetrieb eintragungspflichtig ist. Ist dies mit Stand 13. Februar 2020 der Fall, muss eine dementsprechende Eintragung in der Handwerksrolle erfolgen. \r
Zudem wurden im Rahmen der Novellierung die handwerksähnlichen Gewerbe Holz- und Bautenschützer sowie Bestatter in die Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung überführt. Sie gehören nun zu den zulassungsfreien Handwerken.\r
In der Fassung mit Wirkung vom 14.02.2020 gibt es somit 53 zulassungspflichtige Gewerke, aber nur noch 42 zulassungsfreie Gewerke und 52 handwerksähnliche Gewerbe.\r
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Siehe auch Anlage A, B1 und B2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks.\r
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**Periodizität:**\r
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Die Statistik wird jährlich erstellt und steht ab 31. März des Folgejahres zur Verfügung.\r
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**Rechtsgrundlage:**\r
\r
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) v. 24.9.1998 (BGBl. I S. 3075)\r
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