Anteil geförderte Wohnungen am...
Anmerkung
Ab 2010 einschließlich Wohnungen in Wohnheimen. Bis 2000 nur öffentlich geförderte Wohnungen.
Erläuterungen
Als »öffentlich gefördert« im Sinne von § 6 II. WoBauG gelten Wohnungen die nach dem 20. Juni 1948 fertiggestellt und für die im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus Mittel öffentlicher Haushalte (des Bundes, der Länder oder der Gemeinden) bewilligt worden sind. Diese Mittel müssen für allgemeine Zwecke des sozialen Wohnungsbaus (einschließlich Flüchtlingswohnungsbau) bereitgestellt sein. Die Wohnungsbau-förderung ist eine Aufgabe der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Städte und Gemeinden). Der Fördergeber bestimmt, ob es sich bei der Gewährung um öffentliche Mittel wie Baudarlehen, Baukostenzuschüsse, Aufwendungszuschüsse, Zinszuschüsse handelt und die geförderte Wohnung die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ erhält. Die Förderung wird auf Antrag von der zuständigen Stelle gewährt. Für die Dauer der öffentlichen Förderung sind die für öffentlich geförderte Wohnungen bestehenden Bindungen einzuhalten. Die sich aus dem Wohnungsbindungsgesetz u. a. ergebenden Belegungs- und Mietpreisbindungen sowie noch weiter bestehende Einschränkungen für die öffentlichen Mittel („Nachwirkungsfrist“) sind maßgebend. Bindungen werden auch durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.
Periodizität
Die Daten werden jährlich veröffentlicht und stehen ab dem 01.04. zur Verfügung. Stichtag 31.12.
Quelle
Amt für Stadtplanung und Wohnen der Landeshauptstadt Stuttgart
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追加情報
フィールド | 値 |
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最終更新日 | 2023年6月21日 |
メタデータ最終更新日時 | 2023年6月21日 |
作成日 | 2023年6月21日 |
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